Immobilienverkauf ohne Steuerfallen
Ratgeber für private Verkäufer (1, 2 oder 3 Objekte)
Immobilien-/Grundstücksverkauf bei Privatpersonen
Privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) und die Spekulationsfrist
Das Wichtigste dabei: Gewinne aus einem Immobilienverkauf innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuererkaufen Sie hingegen erst nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Kauf, bleibt der Gewinn steuerfrei.
Wie wird die Frist berechnet?
Maßgeblich für die Berechnung der 10-Jahres-Frist sind die Daten der notariellen Kauf- und Verkaufsverträge - nicht die Schlüsselübergabe oder Grundbucheintragung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Kaufvertrags und endet zehn Jahre später zum gleichen Datum. Ein Verkauf "innerhalb von zehn Jahren" bedeutet, dass zwischen dem Kaufdatum und dem Verkaufsdatum noch keine zehn Jahre vergangen sind. Achten Sie also darauf, den Notartermin für den Verkaufsvertrag nicht zu früh anzusetzen, wenn Sie die Frist nahezu ausgeschöpft haben - schon wenige Tage können darüber entscheiden, ob Ihr Verkauf steuerfrei bleibt oder nicht.
Steuerhöhe
Einen speziellen Steuersatz für diese Verkäufe gibt es nicht - der Verkaufsgewinn wird zu Ihrem zu versteuernden Einkommen addiert und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Je nach Höhe des Gewinns kann das bis zu ca. 42 % (Spitzensteuersatz, ggf. plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) bedeuten.
Wichtig: Als Gewinn gilt der Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten und Verkaufsnebenkosten (z.B. Notar, Makler). Ein positiver Gewinn ist steuerpflichtig; ein Verlust aus dem Verkauf können Privatpersonen zwar mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres verrechnen, aber nicht mit Ihrem übrigen Einkommen verrechnen.
Steuerliche Ausnahmen von der Spekulationssteuer (Eigennutzung)
- Ununterbrochene Eigennutzung vom Kauf bis zum Verkauf: Wenn Sie die Immobilie durchgängig selbst bewohnt haben (zu eigenen Wohnzwecken) vom Zeitpunkt der Anschaffung (bzw. Fertigstellung bei Neubau) bis zum Verkauf, bleibt ein Verkauf stets steuerfrei, unabhängig von der Haltedauer.
Achtung: Jede zwischenzeitliche Vermietung ist schädlich schon eine kurze Vermietungsphase zwischendurch würde diesen Steuervorteil zunichtemachen. - Eigennutzung in den letzten drei Kalenderjahren: Sie können auch dann steuerfrei verkaufen, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde hierbei ist es nicht erforderlich, dass es volle 36 Monate sind - selbst wenn Sie z.im Laufe des ersten und letzten Jahres nur zeitweise dort gewohnt haben, zählt das gesamte Kalenderjahr jeweils mit entscheidend ist, dass drei Kalenderjahre am Stück angetippt wurden. Beispiel: Eigennutzung ab Dezember 2022 bis zum Verkauf im Januar 2024 würde das Jahr 2022 (teilweise), das volle Jahr 2023 und das Jahr 2024 (teilweise) abdecken - damit wären die Voraussetzungen erfüllt.
Beispiel: Verkauf eines Hauses nach 9 Jahren
Herr Meyer hat im Juni 2016 ein Einfamilienhaus für 300.000 gekauft und vermietet. Im Mai 2025 (also nach 9 Jahren) verkauft er das Haus für 400.000 weiter. Da zwischen Kauf und Verkauf keine zehn Jahre liegen, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Der Veräußerungsgewinn beträgt 100.000 (vereinfacht ohne weitere Kosten gerechnet) und unterliegt der Einkommensteuer genommen. Herr Meyer hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen, in dem der Gewinn voll mit ca. 42 % besteuert wird, fielen rund 42.000 Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn an. Hätte Herr Meyer mit dem Verkauf bis Juli 2026 gewartet (dann lägen mehr als 10 Jahre zwischen Kauf und Verkauf), wäre der Gewinn komplett steuerfrei geblieben. Alternativ könnte er auch versuchen, die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den zwei Vorjahren selbst zu nutzen, um vor Ablauf der Zehnjahresfrist steuerfrei zu verkaufen - für einen vermieteten Fall wie diesen wäre das allerdings nur durch Eigenbedarfskündigung und Selbstbezug umsetzbar, was gut überlegt sein will.
Wie das Beispiel zeigt, lohnt es sich, die Zehnjahresfrist genau im Blick zu behalten. Planen Sie den Verkaufszeitpunkt strategisch, um die Spekulationssteuer zu vermeiden. Im Zweifel kann es finanziell sinnvoller sein, noch etwas abzuwarten oder selbst einzuziehen, bevor Sie verkaufen. Auf diese Weise behalten Sie mehr von Ihrem Gewinn in der eigenen Tasche.
Mehrere Grundstücksverkäufe und die Drei-Objekt-Grenze
Hier kommt die sogenannte Drei-Objekt-Grenze ins Spiel. Diese Regel dient der Abgrenzung, ob Sie noch als Privatperson handeln oder das Ganze bereits als gewerblicher Grundstückshandel gewertet wird.
Grundsatz: Verkaufen Sie innerhalb von etwa fünf Jahren mehr als drei Objekte, dann geht das Finanzamt im Allgemeinen von einem gewerblichen Grundstückshandel aus.
Bleiben Sie bei maximal drei Verkäufen in fünf Jahren, gilt das in der Regel noch als privates Veräußerungsvermögen und damit nicht gewerblich.
Stellen Sie sich die Drei-Objekt-Grenze als Faustregel vor:
- Bis drei verkaufte Objekte (Grundstücke, Häuser, Wohnungen etc.) in fünf Jahren = kein gewerbliches Unternehmen,
- vier oder mehr Objekte in fünf Jahren = gewerblicher Immobilienhandel.
Was bedeutet "innerhalb von fünf Jahren"?
Auch hier wird kein starrer Stichtagkalender geführt, sondern ein enger zeitlicher Zusammenhang von etwa fünf Jahren betrachtet. Meist schaut man auf den Zeitraum, in dem die Verkäufe stattfinden:
Beispielsweise alle Immobilienverkäufe, die innerhalb von fünf Jahren aufeinander folgen. Wenn Sie z.B. 2021 ein Objekt, 2023 ein weiteres und 2025 ein drittes verkaufen, sind das drei Objekte in fünf Jahren - noch im grünen Bereich. Kommt 2026 ein viertes Objekt hinzu, hätten Sie vier Verkäufe innerhalb von sechs Jahren - das Finanzamt würde hier sehr wahrscheinlich die Grenze als überschritten ansehen (vier Objekte in knapp über fünf Jahren gelten dann als Indiz für Gewerblichkeit, da es auf "etwa fünf Jahre" ankommt).
Wichtig: Für die Zählung der Objekte wird üblicherweise jedes Veräußerungsgeschäft gezählt, unabhängig davon, ob bebaut oder unbebaut, selbst genutzt oder vermietet.
Allerdings gibt es zwei wesentliche Einschränkungen bei der Zählung:
- Haltedauer jedes Objekts: Ein Objekt, das länger als etwa fünf Jahre im Besitz war, zählt oft nicht mit. Die Rechtsprechung nimmt an, dass bei einer Haltedauer von deutlich mehr als 5 Jahren kein "planmäßiger" Verkauf vorlag.
Beispiel: Sie besitzen ein Grundstück 8 Jahre lang und verkaufen es, dann wird dieses Geschäft unter Umständen nicht als Zählobjekt für die Drei-Objekt-Grenze gewertet, weil der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf relativ lang war. (Vorsicht: 100% verlassen sollte man sich darauf nicht - bei ungewöhnlichen Mustern oder einem eindeutig gewerblichen Gesamtrahmen kann selbst ein länger gehaltenes Objekt einbezogen werden. - Schenkungen und Erbschaften: Geerbte Immobilien werden bei der Drei-Objekt-Grenze nicht mitgezählt, da Sie diese nicht aktiv "angeschafft" haben.
Erbt jemand z.B. zwei Häuser und verkauft sie zusammen mit zwei eigenen Immobilien innerhalb von fünf Jahren, würden die geerbten Objekte in der Regel nicht zum Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze beitragen. Verschenkte Objekte (Schenkungen) hingegen gelten als normal erworben, hier kennt die Regel keine Ausnahme.
Wird Ihnen gewerblicher Grundstückshandel unterstellt, dann werden alle Gewinne aus den Immobilienverkäufen wie Gewerbeeinkünfte besteuert.
Die Konsequenzen sind:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Ihre Verkaufsgewinne zählen nicht mehr zu den privaten Veräußerungen (§EStG), sondern zu den gewerblichen Einkünften (§EStG).
Damit entfällt auch die 10-Jahres-Frist - gewerbliche Verkäufe sind immer steuerpflichtig, egal wie lange die Immobilie gehalten wurde. Ein steuerfreier Gewinn nach 10 Jahren ist dann nicht mehr möglich, da es sich nicht mehr um Privatvermögen handelt. - Gewerbesteuer: Zusätzlich zur Einkommensteuer kann Gewerbesteuer anfallen. Da Sie aus Sicht des Fiskus ein gewerbliches Unternehmen (Immobilienhandel) betreiben. Aber keine Panik: In vielen Fällen wird die Gewerbesteuer durch einen Anrechnungsbetrag nach §EStG auf die Einkommensteuer ganz oder teilweise wieder ausgeglichen. Das gilt insbesondere, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz Ihrer Gemeinde nicht exorbitant hoch ist.
Dennoch: Überschreiten Sie die Drei-Objekt-Grenze deutlich, kann je nach Kommune ein gewisser Teil Gewerbesteuer zusätzlich fällig werden. - Keine Steuerfreiheit durch Eigennutzung: Haben Sie einige Objekte selbst bewohnt und wären einzeln betrachtet eigentlich von der Spekulationssteuer befreit - im gewerblichen Handel zählt das nicht mehr. Selbst der Verkauf des Eigenheims, der für sich genommen steuerfrei gewesen wäre, könnte im Rahmen des gewerblichen Handels als steuerpflichtiger Gewinn behandelt werden. Alle Verkäufe innerhalb des gewerblichen Zeitraums werden gleich besteuert. (Dies ist ein besonderer Fallstrick: Mehrere eigentlich steuerfreie Eigenheim-Verkäufe können in Summe doch zu Steuern führen, wenn die Drei-Objekt-Grenze überschritten wird.)
Beispiel: Drei Verkäufe innerhalb von fünf Jahren
Frau Schulz besitzt drei Immobilien: eine geerbte Wohnung, ein vermietetes Haus und ein unbebautes Grundstück. Alle drei hat sie über viele Jahre gehalten. Im Jahr 2022 verkauft sie das unbebaute Grundstück mit Gewinn (Besitzdauer 12 Jahre), 2023 das Haus (Besitzdauer 8 Jahre) und 2025 die geerbte Wohnung (geerbt 2010, also deutlich über 10 Jahre her). Obwohl Frau Schulz innerhalb von fünf Jahren drei Objekte verkauft, wird kein gewerblicher Grundstückshandel angenommen, da nur drei Verkäufe vorliegen. Zudem wurden zwei Objekte jeweils länger als 5 Jahre gehalten, eines war sogar geerbt - all das spricht dafür, dass es sich um reine Vermögensverwaltung handelt, nicht um einen planmäßigen Handel.
Steuerlich bedeutet das: Jeder Verkauf wird einzeln nach den Regeln des §EStG beurteilt. Das Grundstück und das Haus wurden jeweils innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb verkauft und sind damit steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte - Frau Schulz muss die Gewinne daraus versteuern (außer sie kann etwa beim Haus eine Eigennutzung geltend machen). Der Verkauf der geerbten Wohnung bleibt steuerfrei, da die Erblasserin das Objekt schon sehr lange besessen hatte und Erbfälle für §EStG speziell behandelt werden. Gewerbesteuer fällt keine an, da kein gewerblicher Handel vorliegt.
Beispiel: Vier Verkäufe - gewerblicher Grundstückshandel
Herr Becker hat ein Händchen für Immobilien und kauft 2019, 2020, 2021 und 2022 jeweils sanierungsbedürftige Häuser, setzt sie instand und verkauft sie innerhalb eines Jahres wieder mit Gewinn. Innerhalb von fünf Jahren (2019-2023) hat er vier Objekte verkauft - damit ist die 3-Objekt-Grenze überschritten.
Das Finanzamt unterstellt Herrn Becker einen gewerblichen Grundstückshandel. Folge: Sämtliche Gewinne aus den vier Verkäufen werden als gewerbliche Einkünfte besteuert.
Herr Becker muss Einkommensteuer darauf zahlen und zusätzlich Gewerbesteuer, da er nun als "Immobilienhändler" gilt.
Eine Steuerbefreiung durch Haltefrist kommt nicht zum Tragen - selbst wenn eines der Objekte länger gehalten worden wäre, würde es in diesem konkreten Fall wohl trotzdem mitgezählt, da das Gesamtbild klar auf Immobilienhandel hindeutet.
Herr Becker merkt: Sein ursprünglich privates Hobby wird steuerlich als unternehmerische Tätigkeit behandelt, mit allen Pflichten und Steuerlasten. Für die Zukunft plant er, entweder weniger Objekte in kurzer Zeit zu handeln oder sich gewerblich darauf einzustellen.
Fünf- und Zehnjahresfristen: Warum Zeitabstände so entscheidend sind
- Zehnjahresfrist (§EStG): Entscheidet, ob ein einzelner Verkauf steuerpflichtig ist oder steuerfrei.
Regel: 10 Jahre Haltezeit ab Kauf sorgen für Steuerfreiheit des Gewinnsusnahmen bei Eigennutzung ermöglichen es auch früher, siehe oben). Merken: "10 Jahre halten oder selbst drin wohnen" lautet die Devise, um keine Spekulationssteuer zu zahlen.
- Fünfjahreszeitraum (Drei-Objekt-Grenze): Beobachtet, ob mehrere Verkäufe zusammen auf eine gewerbliche Tätigkeit hindeuten. Regel: Mehr als drei Objekte in ca. 5 Jahren = Indiz für gewerblichen Grundstückshandelr>Hier zählt also, wie viele Objekte in welchem Zeitraum verkauft wurden. Merken: "Maximal drei in fünf" - mehr Verkäufe in kurzer Zeit möglichst vermeiden, sofern man im Privatbereich bleiben will.
In gewisser Weise ergänzen sie sich: Die 10-Jahres-Frist schaut auf jeden Verkauf einzeln, die 5-Jahres- bzw. 3-Objekt-Regel schaut auf Ihr Verkaufsverhalten insgesamt. Im besten Fall planen Sie so, dass beides zu Ihren Gunsten wirkt - also nach Möglichkeit Einzelobjekte 10 Jahre halten und nicht mehr als drei Objekte in fünf Jahren verkaufen. Dann bleiben Gewinne in der Regel komplett steuerfrei (und zwar sowohl ohne Einkommensteuer als auch ohne Gewerbesteuer).
Manchmal lässt sich das jedoch nicht einrichten, z.wenn man aus persönlichen Gründen mehrere Immobilien kurz nacheinander veräußern muss. In solchen Fällen hilft es, wenigstens eine der beiden Bedingungen zu erfüllen, um die Steuerlast zu begrenzen.
Beispiel: Müssen Sie zwei vermietete Wohnungen innerhalb von wenigen Jahren verkaufen (z.aus Liquiditätsgründen), werden zwar beide Verkäufe der Einkommensteuer unterliegen (weil die 10-Jahres-Frist nicht gewahrt wurde), aber solange es bei zwei Objekten bleibt, kommen Sie nicht in den gewerblichen Bereich - es bleiben private Veräußerungsgeschäfte.
Oder umgekehrt: Jemand verkauft vier Objekte in kurzer Zeit, die er aber jeweils länger als 10 Jahre im Besitz hatte - hier fällt zwar aufgrund der gewerblichen Einordnung am Ende Steuer an (da 3-Objekt-Grenze überschritten), aber bis zu drei der Objekte wären einzeln betrachtet eigentlich steuerfrei gewesen. Sie sehen: Es lohnt sich stets, beide Fristen bei der Verkaufsplanung im Blick zu behalten und abzuwägen.
Tipp: Wenn Sie absehen können, dass Sie mittelfristig mehrere Immobilien veräußern möchten (etwa im Zuge eines Portfolio-Abbaus), sollten Sie einen Verkaufs-Fahrplan über 5-10 Jahre aufstellen. Priorisieren Sie ggf. Verkäufe von Objekten, die kurz vor Ablauf der 10-Jahresfrist stehen, und strecken Sie andere Verkäufe so, dass Sie möglichst nicht mehr als drei innerhalb von fünf Jahren durchführen. So können Sie legal Steuern sparen und vermeiden, dass das Finanzamt Ihre Aktivitäten falsch einordnet.
Eigennutzung vs. Vermietung – Unterschiede bei der Besteuerung
- Eigengenutzte Immobilien: Wie oben beschrieben, genießen Sie hier deutliche Steuervorteile beim Verkauf. Wenn Sie in der Immobilie gewohnt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen vor Ablauf der 10 Jahre steuerfrei verkaufenas heißt, Ihre selbst genutzte Wohnung oder Ihr Eigenheim kann oft ohne Steuerlast verkauft werden, auch wenn seit dem Kauf noch kein Jahrzehnt vergangen ist. Wichtig ist, dass die Eigennutzung entweder durchgängig oder in den letzten zwei (plus Verkaufsjahr) Jahren gegeben war. Viele Eigentümer nutzen diese Regel gezielt: Zum Beispiel ziehen sie für zwei Jahre in ihre ehemals vermietete Immobilie ein, um dann steuerfrei verkaufen zu können. Beachten Sie aber: Während der relevanten Eigennutzungszeit darf keine Vermietung an Dritte erfolgen, sonst ist die Steuerbefreiung wegli>
- Vermietete oder unbebaute Grundstücke: Wurde die Immobilie vermietet oder handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, greift keine Eigennutzungs-Ausnahme. Hier gilt strikt die 10-Jahres-Frist. Ein Verkauf ist also nur steuerfrei, wenn zehn Jahre Haltezeit überschritten werdenndernfalls wird der Gewinn immer steuerpflichtig sein. Gerade bei unbebauten Grundstücken gibt es keine Möglichkeit der "Eigennutzung" - man kann ein leeres Grundstück ja nicht zu Wohnzwecken nutzen. Daher sollten Besitzer unbebauten Landes besonders auf die 10-Jahres-Frist achten. Bei vermieteten Objekten stellt sich die Frage: Möchte ich zehn Jahre warten, bevor ich verkaufe, oder lohnt sich ein früherer Verkauf trotz Steuer? Hier spielt die Marktentwicklung eine Rolle: Starke Wertsteigerungen können einen Verkauf innerhalb der Frist attraktiv machen, aber die Steuer mindert dann natürlich den Erlös. Rechnen Sie Szenarien durch oder holen Sie Rat ein, um die für Sie klügste Entscheidung zu treffen.
Steuerliche Fallstricke und Gestaltungstipps bei mehreren Verkäufen
- Ungeplanter Gewerbestatus: Wie wir gesehen haben, kann man unwissentlich zum gewerblichen Immobilienhändler werden, wenn man zu viele Objekte in kurzer Zeit verkauft. Dieser Status kann rückwirkend gelten. Das heißt, wenn Ihr dritter oder vierter Verkauf das Fass zum Überlaufen bringt, werden womöglich auch die früheren Verkäufe rückwirkend als gewerblich eingestuft. Dann könnten Nachzahlungen oder Korrekturen fällig werden. Tipp: Sobald Sie merken, dass Sie mehrere Objekte verkaufen müssen oder wollen, schätzen Sie die Anzahl und den Zeitraum ab. Im Zweifel lassen Sie einen Verkauf mehr Zeit oder übertragen eine Immobilie vielleicht auf ein Familienmitglied (Achtung: das löst ggf. Schenkungsteuer aus und zählt bei diesem dann als neues Objekt) - solche Schritte sollten aber immer mit Steuerberatern durchdacht werden.
- Grundstücksteilungen: Ein spezieller Fall ist, wenn Sie ein Grundstück in Teilstücke aufteilen und separat verkaufen. Hier kann das Finanzamt jedes Teilstück als eigenes "Objekt" zählen.
Beispiel: Sie teilen ein großes Grundstück in drei Bauplätze und verkaufen diese einzeln nacheinander. Auch wenn es ursprünglich ein Eigentum war, sind das drei Veräußerungsgeschäfte. Verkaufen Sie innerhalb von fünf Jahren dann noch ein viertes Grundstück (eventuell ein anderes, das Sie besitzen), wären Sie schon über der Grenze.
Tipp: Bei solchen Verkaufsstrategien (Stichwort Grundstücksentwicklung) unbedingt die steuerlichen Konsequenzen planen - ggf. den Verkauf der Teilstücke zeitlich strecken oder überlegen, ob man das Projekt gleich gewerblich aufzieht. - Eigennutzung clever nutzen: Überlegen Sie, ob Sie vor dem Verkauf selbst in die Immobilie einziehen können, zumindest vorübergehend. Wie erwähnt, kann dies einen Verkauf steuerfrei machen, selbst wenn die zehn Jahre noch nicht um sind.
Beispiel: Sie haben eine Eigentumswohnung vermietet und möchten sie verkaufen, 7 Jahre nach Kauf. Wenn Sie nun zwei Jahre vor dem Verkauf selbst einziehen und sie in dieser Zeit selbst nutzen, können Sie im dritten Jahr steuerfrei verkaufen. Natürlich muss das praktisch machbar sein - aber gerade bei geplanten Umzügen oder wenn man mehrere Immobilien besitzt, lässt sich so etwas manchmal arrangieren.
Aber Vorsicht: Diese Strategie funktioniert nur für eine Immobilie (Ihr Hauptwohnsitz). Mehrere Objekte gleichzeitig als "eigengenutzt" auszugeben wird schwierig - das Finanzamt erkennt pro Steuerzahler in der Regel nur einen Hauptwohnsitz für diese Ausnahme an. - Vorsicht bei kurzfristiger Vermietung: Einige Eigentümer versuchen, eine Immobilie kurz vor Verkauf noch zu vermieten, etwa um Einnahmen zu erzielen, solange der Verkaufsprozess läuft.
Bedenken Sie: Wenn Sie im Verkaufsjahr oder in den zwei Jahren davor vermieten, fällt die Steuerbefreiung für Eigennutzer weg. Auch eine Zwischenvermietung von nur wenigen Monaten zerstört die Bedingung der Eigennutzung (es sei denn, diese Vermietung liegt außerhalb des 2-Jahres-Zeitraums vor dem Verkauf).
Tipp: Entscheiden Sie sich - entweder Vermietung oder Eigennutzungs-Steuerfreiheit. Ein Hin-und-her kann teuer werden. - Anschaffungsnaher Aufwand: Zwar nicht direkt Teil der Verkaufssteuer, aber relevant für den Verkaufsgewinn: Wenn Sie in den ersten drei Jahren nach Kauf größere Sanierungen oder Renovierungen vorgenommen haben, könnten diese Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten gewertet worden sein und haben den anschaffungsseitigen Buchwert erhöht. Beim Verkauf innerhalb von 10 Jahren wirken sie sich dann nicht einzeln steuermindernd aus, sondern nur durch höheren Anschaffungswert (bzw. geringeren Gewinn). Hier hilft nur, sich bewusst zu sein, dass selbst investiertes Geld bei einem schnellen Verkauf nicht 1:1 steuermindernd berücksichtigt wird.
- Ehepaare können die Regeln doppelt nutzen: Sind Sie verheiratet und planen gemeinsam mit Ihrem Partner Immobilienverkäufe, dann bedenken Sie, dass die Drei-Objekt-Grenze pro Person gilt. Theoretisch könnte also jeder Ehepartner bis zu drei Objekte in fünf Jahren verkaufen, ohne als gewerblich zu gelten. Das ermöglicht z.B. bis zu sechs Objekte in Familienhand innerhalb von fünf Jahren steuerlich noch im Privatbereich zu veräußern - vorausgesetzt, die Objekte gehören auch jeweils separat dem einen oder anderen (bei gemeinsamen Eigentumsverhältnissen würde jeder Verkauf beiden zugerechnet). Solche Konstruktionen sind nicht ohne Risiko und sollten nur mit guter Beratung angegangen werden, aber sie zeigen Spielräume auf.
Gleiches gilt für die Ausnutzung der Eigennutzungsregel: Jeder Ehegatte könnte eine Wohnung für sich selbst nutzen und steuerfrei verkaufen (zwei verschiedene Hauptwohnsitze, wenn glaubhaft, z.B. bei räumlicher Trennung) - in der Praxis selten, aber juristisch möglich.
Fazit: Mit Planung steueroptimiert verkaufen
Hinweis zur rechtlichen Einordnung (Disclaimer)
Steuerliche Bewertungen sind stets vom Einzelfall abhängig. Für eine verbindliche steuerliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an eine/n Steuerberater/in oder Rechtsanwalt/anwältin Ihres Vertrauens.
